AGB

Vertragsbedingungen im Rahmen von Verträgen, die zwischen
Gustav Wahler GmbH & Co. KG  Schwanenkirchner Str. 20 94491 Hengersberg
im Folgenden „Anbieter“ oder "Verkäufer"
und unseren Kunden - im Folgenden „Kunde“ oder "Käufer" -
geschlossen werden. 

I. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf über den Online-Shop

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Kunde kann aus dem Online-Sortiment des Anbieters Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen.

Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird (Auftragsbestätigung).

§ 3 Lieferung, Warenverfügbarkeit

(1) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.

(2) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Anbieter berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.

(3) Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht termingemäß, so steht dem Anbieter nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zu setzenden Nachfrist von 10 Tagen wahlweise das Recht zu, entweder die Ware bei sich oder einem Lagerhalter oder Spediteur auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern.

 § 4 Eigentumsvorbehalt

Ist der Kunde Verbraucher, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung die gelieferte Ware im Eigentum des Anbieters. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Folgendes:

Der Anbieter bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel und Schecks.

Der Kunde kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Der Kunde nimmt eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware für den Anbieter vor, so dass dieser Eigentümer bleibt oder anteiliger Miteigentümer der neuen Sache wird, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Anbieters zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Waren. Falls durch die Verarbeitung das Eigentum des Anbieters oder das anteilige Miteigentum untergehen sollte, so überträgt der Kunde auf den Anbieter schon jetzt das Eigentum bzw. ein anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem eventuellen Weiterverkauf von Vorbehaltsware sowie durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen an den Anbieter ab und zwar jeweils bis zur Höhe des BruttoRechnungswertes der gelieferten Ware. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, diesem die Drittschuldner und die gegen sie bestehenden Forderungen anzugeben, damit eine Anzeige der Abtretung an die Drittschuldner erfolgen kann. Bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Insolvenzantrages hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich eine Aufstellung über die ihm noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, zu übersenden. Er hat ferner dem Anbieter eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsdurchschriften zu übergeben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware vom Kunden gegen Feuer und Einbruchdiebstahl sowie Wasser- und Witterungsschäden ausreichend zu versichern. Ansprüche aus Versicherungen, soweit sie sich auf Beschädigung oder Entwendung von Vorbehaltsware beziehen, tritt der Kunde hiermit an den Anbieter ab. Diese nimmt der Anbieter an. Der Kunde hat einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten des Anbieters jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich Vorbehaltsware befindet. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Kunde außerdem einem Beauftragten des Anbieters, der gesetzlich aufgrund seiner Berufszugehörigkeit zum Stillschweigen verpflichtet ist, Einsicht in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zum Nachweis über den Bestand der abgetretenen

Forderungen erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Anbieters ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder auch der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen sowie eine Zession der abgetretenen Forderungen ausgeschlossen. Pfändungen sind dem Anbieter unverzüglich unter Angabe des Pfändungsgläubigers anzuzeigen. Der Anbieter hat auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl freizugeben, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Anbieter zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Herausgabe der Vorbehaltsware kann auch verlangt werden, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf. Soweit vorliegend der Warenwert maßgebend ist, ist stets von dem Brutto-Warenwert auszugehen.

 § 5 Preise und Versandkosten

(1) Alle auf der Website angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen.

(3) Der Kunde trägt die Versandgefahr. Sofern der Kunde Verbraucher ist, geht die Gefahr erst mit Empfang der Ware durch den Verbraucher über.

 § 6 Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kunde kann die Zahlung wahlweise per Vorauskasse, Kreditkarte oder PayPal vornehmen. 

(2) Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Ist ein Verbraucher an dem Kaufvertrag nicht beteiligt, so betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

 § 7 Sachmängelgewährleistung, Garantie

(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff BGB. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen beträgt die Gewährleistungspflicht auf vom Anbieter gelieferte Sachen 12 Monate. Besteht eine Haftung nach § 8 der AGB, gilt die abgekürzte Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Eine Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

 § 8 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. (2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 § 9 Hinweise zur Datenverarbeitung

Bitte beachten Sie hierzu unsere Datenschutzerklärung.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Hengersberg.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

  


 

II. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle sonstigen Geschäftsbeziehungen außerhalb des Online-Shops

§ 1 Geltungsbereich

Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten ausschließlich unsere Vertragbedingungen.

§ 2 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Hengersberg. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Deggendorf.

§ 3 Vertragsinhalt

Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Partner gebunden.

 § 4 Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Versandkosten und Versandgefahr ab Fabrik trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Käufer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht termingemäß, so steht dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer zu setzender Nachfrist von 10 Tagen wahlweise das Recht zu, entweder die Ware bei sich oder einem Lagerhalter oder Spediteur auf Käufers Gefahr und Kosten einzulagern und Rückstandsrechnung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verpackungskosten: Verpackung wird nur berechnet, soweit vom Käufer eine über die geschäftsübliche hinausgehende Spezialverpackung gewünscht wird.

 § 5 Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald übersehen ist, dass vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

 § 6 Nachlieferungsfrist

(1) Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch 18 Tage, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage es Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

(2) Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

(3) Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

(4) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 § 7 Mängelrüge

Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware beim Lieferer unter Angabe der Gründe schriftlich eingegangen sein. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Lieferer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 § 8 Bonitätsprüfung

Wir behalten uns vor bei Vorleistung des Unternehmers (Kauf auf Rechnung), nach Hereinnahme des Auftrags die Bonität unseres Vertragspartners zu prüfen. Stellt sich bei dieser Prüfung eine mangelhafte Bonität heraus, sind wir auch nach Annahme des Auftrages berechtigt, die Auslieferung des Auftrags zu verweigern. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

 § 9 Zahlung

Bei Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen. Rechnungen sind zahlbar gemäß den im Angebot vereinbarten Zahlungskonditionen, die in der Rechnung ausgedruckt sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 10 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 6 % über dem SRF-Zinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Im Falle der Lohnkonfektion sind wir hierzu ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung ohne weitere Mahnung berechtigt. Gerät der Abnehmer durch Mahnung unseres Hauses in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem SRF-Zinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung, auch aus anderen Verträgen, verpflichtet. Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir noch ausstehende Lieferungen aus jedem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

 § 11 Zahlungshinweise

(1) Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postgiroüberweisung

(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

 § 12 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel und Schecks. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Der Käufer nimmt eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware für Rechnung des Verkäufers vor, so dass dieser Eigentümer bleibt oder anteiliger Miteigentümer der neuen Sache wird und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware. Falls durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers oder das anteilige Miteigentum untergehen sollte, so überträgt der Käufer auf den Verkäufer schon jetzt das Eigentum bzw. ein anteiliges Miteigentum der an der neuen Sache. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem eventuellen Weiterverkauf von Vorbehaltsware sowie durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen an den Verkäufer ab und zwar jeweils bis zur Höhe des Rechungswertes der gelieferten Ware. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem die Drittschuldner und die gegen sie bestehenden Forderungen anzugeben, damit eine Anzeige der Abtretung an die Drittschuldner erfolgen kann. Bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Insolvenzantrages hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine Aufstellung über die ihm noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, zu übersenden. Er hat ferner dem Verkäufer eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsdurchschriften zu übergeben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware vom Käufer gegen Feuer und Einbruchdiebstahl sowie Wasser- und Witterungsschäden ausreichend zu versichern. Ansprüche aus Versicherungen, soweit sie sich auf Beschädigung oder Entwendung von Vorbehaltsware beziehen, tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Käufer hat einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten des Verkäufers jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich Vorbehaltsware befindet. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Käufer außerdem einem Beauftragten des Verkäufers, der gesetzlich aufgrund seiner Berufszugehörigkeit zum Stillschweigen verpflichtet ist, Einsicht in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zum Nachweis über den Bestand der abgetretenen Forderungen erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Verkäufers ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder auch der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen sowie eine Zession der abgetretenen Forderungen ausgeschlossen. Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe des Pfändungsgläubigers anzuzeigen. Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl freizugeben, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Herausgabe der Vorbehaltsware kann auch verlang werden, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.

 § 13 Vergabe von Lohnkonfektionierungsaufträgen

Ein Auftrag gilt dann als erteilt, wenn er vom Auftraggeber in schriftlicher Form bestätigt ist. Der Auftragnehmer ist zu einer genauen Wareneingangskontrolle verpflichtet. Entspricht die angelieferte Ware nicht der zugesagten Qualität, so gelten die Bestimmungen des § 7. Dabei ist es gleichgültig, ob Ware vom Auftraggeber oder direkt von dessen Lieferanten angeliefert wird. Wird Ware nicht rechtzeitig zur Fertigung angeliefert,  so gelten auch die § 5 und § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art bei verspäteter Warenlieferung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist jederzeit  berechtigt, die Fertigung im Betrieb des Auftragnehmer zu beobachten und zu prüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware des Auftraggebers gegen jegliche Risiken zu versichern. Er haftet voll für die Ware. Der Auftragnehmer erkennt die vom Auftraggeber vorgegebenen Verbrauchsmenge an. Jeder Mehrverbrauch an Ware geht zu seinen Lasten. Die Abnahme der fertig konfektionierten Teile erfolgt durch eine Endabnahme im Haus des Auftraggebers oder seiner Kunden. Erst nach erfolgter Abnahme und Güteprüfung besteht eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Bei nicht erfolgter Abnahme ist vom Auftragnehmer Gelegenheit zur kostenlosen Nacharbeit zu geben. Er trägt alle damit verbundenen Kosten. Bei Streitigkeiten hat der Auftragnehmer nicht das Recht, Ware zurückzubehalten. Bricht er die Zusammenarbeit ab, so hat er alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Aufträge zurückzuziehen, wenn die geforderte Qualität nicht erreicht wird und die Liefertermine nicht eingehalten werden. Auch dann trägt der Auftragnehmer die Kosten, auch alle eventuellen Folgekosten.

 § 14 Haftungsbegrenzung

Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, begrenzen wir unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz soweit gesetzlich zulässig, gleich aus welchem Rechtsgrund auf den Rechnungswert, und zwar ein dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserem Abnehmer unbeschränkt haften.

 § 15 Rechtswahl

Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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